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Drachenboot- und Kanuverein "Seeadler Elbtalaue-Wendland e.V"

Die Satzung des Vereins "Seeadler Elbtalaue-Wendland"

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 5. Juli 2003 gegründete Verein trägt den Namen

„Seeadler Elbtalaue-Wendland“
Drachenboot- und Kanuverein e.V.

und hat seinen Sitz in Gartow. Er ist am 7. Januar 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dannenberg eingetragen worden unter der Nummer VR 747.

Der Drachenboot- und Kanuverein „Seeadler Elbtalaue-Wendland“ (im folgenden kurz als „Verein“ bezeichnet) wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt Mitglied im Deutschen Sportbund (DSB) sowie im Deutschen Drachenboot Verband e. V. (DDV).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung des Wassersports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Anschaffung und Unterhaltung eigener Boote, insbesondere von Drachenbooten der „Europa Standard-Klasse“.
  • Förderung der Bekanntheit des Drachenboot- und Kanusports sowie des öffentlichen Interesses.
  • Förderung der Jugendarbeit
  • Förderung und Weiterentwicklung attraktiver Festivals und Events in der Region, insbesondere die Veranstaltung des „Sonnenwendfestes“ am Gartower See.
  • Förderung und Optimierung von Wassersporteinrichtungen in und an Gewässern der Region.
  • Einflussnahme auf den Gewässerschutz sowie Förderung des öffentlichen Interesses für Umweltverträglichkeit und Naturschutz im und um den Wassersport

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein wahrt politische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Dem Verein kann jede natürliche Person, juristische Personen und Personenvereinigungen angehören.

2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über Aufnahme von juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod

4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • Nichtnachkommens seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres trotz Mahnung,
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • groben unsportlichen Verhaltens,
  • Verstoßes gegen die Ordnunge

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vermögen des Vereins.

§5

Rechte, Beiträge und Versicherung

1) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind in der Gebührenordnung geregelt. Der Jahresbeitrag ist im voraus spätestens bis zum 30.04. eines jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3) Die Mitglieder des Vereins handeln eigenverantwortlich.

4) Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab, das Vereinsinventar ist kaskoversichert.

§6

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7

Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören sämtliche Mitglieder des Vereins an. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliederhauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
  • Genehmigung von größeren Anschaffungen (größer € 1000,–),
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
  • Auflösung des Vereins.

2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung der Hauptversammlung sowie außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung.

3) Nichtmitglieder dürfen als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, wenn diese von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8

Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Verhinderte Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Stimme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich abzugeben.

3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§9

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a. dem/der 1. Vorsitzenden

b. dem/der 2. Vorsitzenden

c. dem/der Schatzmeister/in

d. dem/der stellv. Schatzmeister/in und

e. dem/der Schriftführer/in

f. dem/der Sportwart/in

Bei Bedarf kann der Vorstand

- Ämter zusammenfassen

- um weitere Ämter erweitert werden (z.B. Jugendwart).

2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er hält Kontakt zum Deutschen Drachenboot Verband, zum Deutschen Sportbund sowie anderer Verbände und Organisationen.

3) Die Vereinsgeschäfte werden vom 1. und 2. Vorsitzenden geführt. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die beiden Vorstandsmitglieder vertreten. Sie sind gegenseitig und einzeln vertretungsberechtigt.

4) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Leitung kann auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

5) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Darüber hinaus bleibt er bis zur Neuwahl im Amt.

§10

Ehrenmitglieder

1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit. bzw. bis zur Auflösung des Vereins, wenn drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§11

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von diesem eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/in und der weiteren Vorstandsmitglieder.

§12

Auflösung

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vermögens. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen ausschließlich gemeinnützig zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13

Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung wurde am 5. Juli errichtet. Die Mitgliederversammlung vom 27. Juli 2003 hat die Änderung der Satzung in § 12 (Auflösung) beschlossen.

Gartow, Februar 2004

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